opencaselaw.ch

100 2017 318

Verfügung vom 8. März 2018

Bern VerwG · 2018-10-19 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. A.________ (geb. ...1975), Staatsangehöriger von Gambia, reiste erstmals am 17. Februar 1997 in die Schweiz ein und wurde nach erfolglosem Asylgesuch im Oktober 1997 in seine Heimat zurückgeführt. Dort heiratete er am 7. November 1997 eine Schweizer Bürgerin. Nach seiner Wieder- einreise am 30. August 1998 wurde ihm gestützt auf die Ehe eine Aufent- haltsbewilligung erteilt. Im Jahr 2001 trennten sich die Eheleute; am

17. Dezember 2004 wurde die Ehe geschieden und die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter … (geb. ...2000) der Mutter zugeteilt. Weil A.________ mehrfach straffällig wurde und Schulden anhäufte, ver- warnte ihn die Einwohnergemeinde (EG) Bern (Einwohnerdienste, Mi- gration und Fremdenpolizei [EMF]) wiederholt und knüpfte die Verlänge- rung seiner Aufenthaltsbewilligung an Auflagen. Am 14. Juni 2017 verweigerte die EG Bern die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 20. Juli 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 5. Dezember 2017 an (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die POM gewährte dem anwaltlich nicht vertretenen A.________ zudem die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 26. November 2017 mit folgenden Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben: «1. Die Beschwerde vom 26. November 2017 sei gutzuheissen.

2. Der Entscheid vom 23. Oktober 2017 sowie die Verfügung vom

14. Juni 2018 sei[en] aufzuheben.

3. Es sei die per 29. August 2016 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern und [es] sei eine neue Aufenthalts- bewilligung auszustellen.»

4. Die Wegweisung aus der Schweiz sei aufzuheben.» Am 9. Dezember 2017 hat er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen An- walts gestellt und beantragt, dass darüber vorab entschieden werde. Die POM hat mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf sie einzutreten sei; die EG Bern hat mit Stellungnahme vom 5. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ge- schlossen. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 teilte Rechtsanwältin … mit, dass A.________ sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat. Nach Einsicht in die verwaltungsgerichtlichen Akten nahm sie am 5. Juli 2018 unter Beilage medizinischer Berichte zur Sache Stellung und bestätigte zur Hauptsache den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 9. Juli 2018 reichte sie einen Einsatzvertrag nach. Im Rahmen der weiteren Instruktion nahm die Ärztin von A.________ zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. Mit Eingabe vom 31. August 2018 hat A.________ einen weiteren Arbeitseinsatz belegt und die Bestätigung eingereicht, dass er seit 1. August 2018 keine Sozialhilfe mehr beziehe. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2018 hat die Instrukti- onsrichterin dargelegt, dass aufgrund der Sachverhaltsentwicklung im ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 4 waltungsgerichtlichen Verfahren (Krankheit und Behandlungsbedarf) und der erforderlichen weiteren Sachverhaltsabklärungen (u.a. Behandlungs- möglichkeiten in Gambia) die Beschwerde voraussichtlich dahin gutzuheis- sen sei, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die POM oder die EG Bern zurückzuweisen sei. Dieser Einschätzung hat A.________ am

18. September 2018 zugestimmt, ebenso die POM am 27. September 2018, wobei sie die Rückweisung an die EG Bern für angezeigt hält. Die EG Bern hat mit Eingabe vom 27. September 2018 keine Einwände erho- ben. Die Verfahrensbeteiligten haben sich ferner zur Kostenverlegung ge- äussert.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2.1 Nachdem die Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin im Jahr 2001 aufgelöst worden war (vgl. vorne Bst. A), wurde dem Beschwerdeführer der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 5 Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) weiterhin bewilligt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 verwei- gerte die EG Bern die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg, namentlich unter Hinweis auf wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Straffälligkeit und Verschuldung), dessen Sozialhilfeabhängigkeit und das Nichteinhalten von Bedingungen trotz wiederholter Verwarnung. Die POM wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Oktober 2017 ab. Sie erwog, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Verschuldung und der Mehrfachdelinquenz den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG; die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme würden die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers deutlich überwiegen. Die Integrations- und Rückkehrmöglichkeiten seien intakt und es sei ihm zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Letzte- res bestritt der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. Das vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte die Instruktionsrichterin am 17. April 2018 wegen Aus- sichtslosigkeit ab (act. 9). Diese Zwischenverfügung blieb unangefochten und der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss.

E. 2.2 Während des weiteren Verfahrens wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose eines Panhypopituitarismus bei Status nach Resektion einer Rathke-Zyste der Hypophyse mit ausgedehnter Plattenepithelmetaplasie gestellt (vgl. ärztliche Berichte vom 18.2.2018 [act. 8A], 24.5.2018 [act. 14A/15] und 18.6.2018 [act. 14A/12]). Der Panhypopituitarismus be- zeichnet gemeinhin einen Mangel oder Ausfall der endokrinen Funktion der Hirnanhangdrüse (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1584 und 975). Laut dem Arztzeugnis vom 18. Juni 2018 von Dr. med. …, Oberärztin Universitätsspital Bern, wurde der Be- schwerdeführer im Februar 2018 aufgrund eines Resttumors bzw. eines Hämatoms insgesamt dreimal operiert. Postoperativ habe er eine corti- cotrope, thyreotrope und gonadotrope Insuffizienz entwickelt, die seither substituiert werde. Aus ärztlicher Sicht könnte das Auslassen der Medika- tion, v.a. der Substitution mit Hydrocortison und Euthyrox, zu einer lebens- bedrohlichen Situation führen. Der Beschwerdeführer benötige im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 6 seiner Krankheit regelmässige endokrinologische Kontrollen. Zudem be- stehe ein gewisses Risiko für ein Rezidiv der Rathkeschen Zyste (act. 14A/12). Am 22. August 2018 nahm Dr. med. … zu den von der Instruktionsrichterin unterbreiteten Fragen (benötigte Therapie; alternative Therapiemöglichkeiten) wie folgt Stellung (act. 22): Die Therapie durch Substitution der ausgefallenen Hormone sei lebenslänglich notwendig. Es gebe alternative Therapiemöglichkeiten mit synthetischen Kortikosteroiden, die aber einerseits nicht so physiologisch und andererseits teurer seien. Zu Euthyrox gebe es äquivalente Präparate mit demselben Wirkstoff Levothyroxin. Im Weiteren hält sie (erneut) fest, dass es ohne Sub- stitutionstherapie beim Beschwerdeführer zu einer lebensbedrohlichen Si- tuation kommen könne, eine fachärztliche Betreuung (Endokrinologie) er- forderlich sei und ein Rezidiv des Tumors nicht ausgeschlossen werden könne, weswegen regelmässige (vorerst mindestens jährliche) Bildgebun- gen mittels Magnetresonanztomographie angezeigt seien.

E. 2.3 Angesichts dieser Sachverhaltsentwicklung stellt sich neu die Frage, ob die Rückkehr nach Gambia aus gesundheitlichen Gründen mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist, und ob gegebenenfalls die Abwägung aller Interessen neu zugunsten des Beschwerdeführers ausfal- len kann. Dies bedingt, wie die POM zutreffend vorbringt, vorab zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerde- führers in seiner Heimat. Der Beschwerdeführer hat sich der vorläufigen Einschätzung der Instruktionsrichterin zum weiteren Verfahren angeschlos- sen und seine Anträge teilweise geändert. Er beantragt weiterhin die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids, nicht mehr aber die (reformatori- sche) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er macht insbesondere nicht geltend, die Aufenthaltsbewilligung müsse ihm unbekümmert des ge- änderten Sachverhalts und weiterer Sachverhaltsabklärungen verlängert werden. Insoweit hat er sich unterzogen. Im Übrigen beantragen die Par- teien übereinstimmend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die EG Bern zur weiteren Sachverhaltsab- klärung und Neubeurteilung (vgl. vorne Bst. C). Da es nicht Sache des Ver- waltungsgerichts ist, die weiteren noch erforderlichen Abklärungen zu treffen, um gestützt darauf als erste (und einzige) kantonale Instanz über die Bewilligungsverlängerung zu befinden (Art. 80 Bst. a und b sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 7 Art. 84 Abs. 1 VRPG), ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss den übereinstimmenden Anträgen in der Hauptsache dahin gutzuheissen, dass Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind und die Sa- che zur weiteren Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die EG Bern zurückzuweisen ist.

E. 2.4 Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen, sowie die Beurteilung deren Kostenfolgen fallen in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 3 VRPG) zu bestätigen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2018/33 vom 12.10.2018 E. 3.3.2 [noch nicht rechtskräftig], 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5.2). Der Kostenschluss der POM (Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des ange- fochtenen Entscheids) bleibt demnach unverändert.

E. 3.1 Bei diesem Prozessausgang ist trotz teilweisen Unterziehens (vgl. vorne E. 2.3) im Kostenpunkt von einem vollständigen Obsiegen des Be- schwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszugehen, da ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzu- nehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (vgl. BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Entsprechend sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (POM) dem Beschwerdeführer seine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstande- nen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 3.2 Nach zutreffender Auffassung der POM ist für die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hingegen nicht vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, da der angefochtene Ent- scheid (und die ursprüngliche Verfügung), was der Beschwerdeführer nicht mehr bestreitet, aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war. Seine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde erst im Lauf des verwaltungsge- richtlichen Verfahrens diagnostiziert (vgl. vorne E. 2.2). Der vorinstanzliche Kostenschluss ist folglich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 8

E. 4 Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Vorausset- zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. Oktober 2017 aufgehoben werden und die Sache zur Fortset- zung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Einwohnergemein- de Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei) zurückge- wiesen wird.

2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah- renskosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikos- ten, bestimmt auf Fr. 1ʹ629.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu erset- zen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 9

3. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer (mit Eingaben der Polizei- und Militärdirektion und der EG Bern je vom 27.9.2018)

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe des Be- schwerdeführers vom 18.9.2018 und Eingabe der EG Bern vom 27.9.2018)

- der Einwohnergemeinde Bern (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.9.2018 und Eingabe der Polizei- und Militärdirektion vom 27.9.2018)

- dem Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
  2. 2.1 Nachdem die Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin im Jahr 2001 aufgelöst worden war (vgl. vorne Bst. A), wurde dem Beschwerdeführer der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 5 Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) weiterhin bewilligt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 verwei- gerte die EG Bern die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg, namentlich unter Hinweis auf wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Straffälligkeit und Verschuldung), dessen Sozialhilfeabhängigkeit und das Nichteinhalten von Bedingungen trotz wiederholter Verwarnung. Die POM wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Oktober 2017 ab. Sie erwog, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Verschuldung und der Mehrfachdelinquenz den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG; die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme würden die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers deutlich überwiegen. Die Integrations- und Rückkehrmöglichkeiten seien intakt und es sei ihm zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Letzte- res bestritt der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. Das vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte die Instruktionsrichterin am 17. April 2018 wegen Aus- sichtslosigkeit ab (act. 9). Diese Zwischenverfügung blieb unangefochten und der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss. 2.2 Während des weiteren Verfahrens wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose eines Panhypopituitarismus bei Status nach Resektion einer Rathke-Zyste der Hypophyse mit ausgedehnter Plattenepithelmetaplasie gestellt (vgl. ärztliche Berichte vom 18.2.2018 [act. 8A], 24.5.2018 [act. 14A/15] und 18.6.2018 [act. 14A/12]). Der Panhypopituitarismus be- zeichnet gemeinhin einen Mangel oder Ausfall der endokrinen Funktion der Hirnanhangdrüse (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1584 und 975). Laut dem Arztzeugnis vom 18. Juni 2018 von Dr. med. …, Oberärztin Universitätsspital Bern, wurde der Be- schwerdeführer im Februar 2018 aufgrund eines Resttumors bzw. eines Hämatoms insgesamt dreimal operiert. Postoperativ habe er eine corti- cotrope, thyreotrope und gonadotrope Insuffizienz entwickelt, die seither substituiert werde. Aus ärztlicher Sicht könnte das Auslassen der Medika- tion, v.a. der Substitution mit Hydrocortison und Euthyrox, zu einer lebens- bedrohlichen Situation führen. Der Beschwerdeführer benötige im Rahmen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 6 seiner Krankheit regelmässige endokrinologische Kontrollen. Zudem be- stehe ein gewisses Risiko für ein Rezidiv der Rathkeschen Zyste (act. 14A/12). Am 22. August 2018 nahm Dr. med. … zu den von der Instruktionsrichterin unterbreiteten Fragen (benötigte Therapie; alternative Therapiemöglichkeiten) wie folgt Stellung (act. 22): Die Therapie durch Substitution der ausgefallenen Hormone sei lebenslänglich notwendig. Es gebe alternative Therapiemöglichkeiten mit synthetischen Kortikosteroiden, die aber einerseits nicht so physiologisch und andererseits teurer seien. Zu Euthyrox gebe es äquivalente Präparate mit demselben Wirkstoff Levothyroxin. Im Weiteren hält sie (erneut) fest, dass es ohne Sub- stitutionstherapie beim Beschwerdeführer zu einer lebensbedrohlichen Si- tuation kommen könne, eine fachärztliche Betreuung (Endokrinologie) er- forderlich sei und ein Rezidiv des Tumors nicht ausgeschlossen werden könne, weswegen regelmässige (vorerst mindestens jährliche) Bildgebun- gen mittels Magnetresonanztomographie angezeigt seien. 2.3 Angesichts dieser Sachverhaltsentwicklung stellt sich neu die Frage, ob die Rückkehr nach Gambia aus gesundheitlichen Gründen mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist, und ob gegebenenfalls die Abwägung aller Interessen neu zugunsten des Beschwerdeführers ausfal- len kann. Dies bedingt, wie die POM zutreffend vorbringt, vorab zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerde- führers in seiner Heimat. Der Beschwerdeführer hat sich der vorläufigen Einschätzung der Instruktionsrichterin zum weiteren Verfahren angeschlos- sen und seine Anträge teilweise geändert. Er beantragt weiterhin die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids, nicht mehr aber die (reformatori- sche) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er macht insbesondere nicht geltend, die Aufenthaltsbewilligung müsse ihm unbekümmert des ge- änderten Sachverhalts und weiterer Sachverhaltsabklärungen verlängert werden. Insoweit hat er sich unterzogen. Im Übrigen beantragen die Par- teien übereinstimmend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die EG Bern zur weiteren Sachverhaltsab- klärung und Neubeurteilung (vgl. vorne Bst. C). Da es nicht Sache des Ver- waltungsgerichts ist, die weiteren noch erforderlichen Abklärungen zu treffen, um gestützt darauf als erste (und einzige) kantonale Instanz über die Bewilligungsverlängerung zu befinden (Art. 80 Bst. a und b sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 7 Art. 84 Abs. 1 VRPG), ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss den übereinstimmenden Anträgen in der Hauptsache dahin gutzuheissen, dass Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind und die Sa- che zur weiteren Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die EG Bern zurückzuweisen ist. 2.4 Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen, sowie die Beurteilung deren Kostenfolgen fallen in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
  3. 3.1 Bei diesem Prozessausgang ist trotz teilweisen Unterziehens (vgl. vorne E. 2.3) im Kostenpunkt von einem vollständigen Obsiegen des Be- schwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszugehen, da ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzu- nehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (vgl. BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Entsprechend sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (POM) dem Beschwerdeführer seine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstande- nen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.2 Nach zutreffender Auffassung der POM ist für die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hingegen nicht vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, da der angefochtene Ent- scheid (und die ursprüngliche Verfügung), was der Beschwerdeführer nicht mehr bestreitet, aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war. Seine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde erst im Lauf des verwaltungsge- richtlichen Verfahrens diagnostiziert (vgl. vorne E. 2.2). Der vorinstanzliche Kostenschluss ist folglich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 8 3 VRPG) zu bestätigen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2018/33 vom 12.10.2018 E. 3.3.2 [noch nicht rechtskräftig], 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5.2). Der Kostenschluss der POM (Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des ange- fochtenen Entscheids) bleibt demnach unverändert.
  4. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Vorausset- zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  5. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. Oktober 2017 aufgehoben werden und die Sache zur Fortset- zung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Einwohnergemein- de Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei) zurückge- wiesen wird.
  6. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah- renskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikos- ten, bestimmt auf Fr. 1ʹ629.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu erset- zen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 9
  7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (mit Eingaben der Polizei- und Militärdirektion und der EG Bern je vom 27.9.2018) - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe des Be- schwerdeführers vom 18.9.2018 und Eingabe der EG Bern vom 27.9.2018) - der Einwohnergemeinde Bern (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.9.2018 und Eingabe der Polizei- und Militärdirektion vom 27.9.2018) - dem Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2017.318U HER/MAL/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. Oktober 2018 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. Oktober 2017; 2017.POM.544)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ...1975), Staatsangehöriger von Gambia, reiste erstmals am 17. Februar 1997 in die Schweiz ein und wurde nach erfolglosem Asylgesuch im Oktober 1997 in seine Heimat zurückgeführt. Dort heiratete er am 7. November 1997 eine Schweizer Bürgerin. Nach seiner Wieder- einreise am 30. August 1998 wurde ihm gestützt auf die Ehe eine Aufent- haltsbewilligung erteilt. Im Jahr 2001 trennten sich die Eheleute; am

17. Dezember 2004 wurde die Ehe geschieden und die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter … (geb. ...2000) der Mutter zugeteilt. Weil A.________ mehrfach straffällig wurde und Schulden anhäufte, ver- warnte ihn die Einwohnergemeinde (EG) Bern (Einwohnerdienste, Mi- gration und Fremdenpolizei [EMF]) wiederholt und knüpfte die Verlänge- rung seiner Aufenthaltsbewilligung an Auflagen. Am 14. Juni 2017 verweigerte die EG Bern die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 20. Juli 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 5. Dezember 2017 an (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die POM gewährte dem anwaltlich nicht vertretenen A.________ zudem die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 26. November 2017 mit folgenden Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben: «1. Die Beschwerde vom 26. November 2017 sei gutzuheissen.

2. Der Entscheid vom 23. Oktober 2017 sowie die Verfügung vom

14. Juni 2018 sei[en] aufzuheben.

3. Es sei die per 29. August 2016 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern und [es] sei eine neue Aufenthalts- bewilligung auszustellen.»

4. Die Wegweisung aus der Schweiz sei aufzuheben.» Am 9. Dezember 2017 hat er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen An- walts gestellt und beantragt, dass darüber vorab entschieden werde. Die POM hat mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf sie einzutreten sei; die EG Bern hat mit Stellungnahme vom 5. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ge- schlossen. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 teilte Rechtsanwältin … mit, dass A.________ sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat. Nach Einsicht in die verwaltungsgerichtlichen Akten nahm sie am 5. Juli 2018 unter Beilage medizinischer Berichte zur Sache Stellung und bestätigte zur Hauptsache den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 9. Juli 2018 reichte sie einen Einsatzvertrag nach. Im Rahmen der weiteren Instruktion nahm die Ärztin von A.________ zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. Mit Eingabe vom 31. August 2018 hat A.________ einen weiteren Arbeitseinsatz belegt und die Bestätigung eingereicht, dass er seit 1. August 2018 keine Sozialhilfe mehr beziehe. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2018 hat die Instrukti- onsrichterin dargelegt, dass aufgrund der Sachverhaltsentwicklung im ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 4 waltungsgerichtlichen Verfahren (Krankheit und Behandlungsbedarf) und der erforderlichen weiteren Sachverhaltsabklärungen (u.a. Behandlungs- möglichkeiten in Gambia) die Beschwerde voraussichtlich dahin gutzuheis- sen sei, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die POM oder die EG Bern zurückzuweisen sei. Dieser Einschätzung hat A.________ am

18. September 2018 zugestimmt, ebenso die POM am 27. September 2018, wobei sie die Rückweisung an die EG Bern für angezeigt hält. Die EG Bern hat mit Eingabe vom 27. September 2018 keine Einwände erho- ben. Die Verfahrensbeteiligten haben sich ferner zur Kostenverlegung ge- äussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Nachdem die Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin im Jahr 2001 aufgelöst worden war (vgl. vorne Bst. A), wurde dem Beschwerdeführer der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 5 Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) weiterhin bewilligt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 verwei- gerte die EG Bern die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg, namentlich unter Hinweis auf wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Straffälligkeit und Verschuldung), dessen Sozialhilfeabhängigkeit und das Nichteinhalten von Bedingungen trotz wiederholter Verwarnung. Die POM wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Oktober 2017 ab. Sie erwog, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Verschuldung und der Mehrfachdelinquenz den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG; die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme würden die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers deutlich überwiegen. Die Integrations- und Rückkehrmöglichkeiten seien intakt und es sei ihm zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Letzte- res bestritt der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. Das vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte die Instruktionsrichterin am 17. April 2018 wegen Aus- sichtslosigkeit ab (act. 9). Diese Zwischenverfügung blieb unangefochten und der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss. 2.2 Während des weiteren Verfahrens wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose eines Panhypopituitarismus bei Status nach Resektion einer Rathke-Zyste der Hypophyse mit ausgedehnter Plattenepithelmetaplasie gestellt (vgl. ärztliche Berichte vom 18.2.2018 [act. 8A], 24.5.2018 [act. 14A/15] und 18.6.2018 [act. 14A/12]). Der Panhypopituitarismus be- zeichnet gemeinhin einen Mangel oder Ausfall der endokrinen Funktion der Hirnanhangdrüse (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1584 und 975). Laut dem Arztzeugnis vom 18. Juni 2018 von Dr. med. …, Oberärztin Universitätsspital Bern, wurde der Be- schwerdeführer im Februar 2018 aufgrund eines Resttumors bzw. eines Hämatoms insgesamt dreimal operiert. Postoperativ habe er eine corti- cotrope, thyreotrope und gonadotrope Insuffizienz entwickelt, die seither substituiert werde. Aus ärztlicher Sicht könnte das Auslassen der Medika- tion, v.a. der Substitution mit Hydrocortison und Euthyrox, zu einer lebens- bedrohlichen Situation führen. Der Beschwerdeführer benötige im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 6 seiner Krankheit regelmässige endokrinologische Kontrollen. Zudem be- stehe ein gewisses Risiko für ein Rezidiv der Rathkeschen Zyste (act. 14A/12). Am 22. August 2018 nahm Dr. med. … zu den von der Instruktionsrichterin unterbreiteten Fragen (benötigte Therapie; alternative Therapiemöglichkeiten) wie folgt Stellung (act. 22): Die Therapie durch Substitution der ausgefallenen Hormone sei lebenslänglich notwendig. Es gebe alternative Therapiemöglichkeiten mit synthetischen Kortikosteroiden, die aber einerseits nicht so physiologisch und andererseits teurer seien. Zu Euthyrox gebe es äquivalente Präparate mit demselben Wirkstoff Levothyroxin. Im Weiteren hält sie (erneut) fest, dass es ohne Sub- stitutionstherapie beim Beschwerdeführer zu einer lebensbedrohlichen Si- tuation kommen könne, eine fachärztliche Betreuung (Endokrinologie) er- forderlich sei und ein Rezidiv des Tumors nicht ausgeschlossen werden könne, weswegen regelmässige (vorerst mindestens jährliche) Bildgebun- gen mittels Magnetresonanztomographie angezeigt seien. 2.3 Angesichts dieser Sachverhaltsentwicklung stellt sich neu die Frage, ob die Rückkehr nach Gambia aus gesundheitlichen Gründen mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist, und ob gegebenenfalls die Abwägung aller Interessen neu zugunsten des Beschwerdeführers ausfal- len kann. Dies bedingt, wie die POM zutreffend vorbringt, vorab zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerde- führers in seiner Heimat. Der Beschwerdeführer hat sich der vorläufigen Einschätzung der Instruktionsrichterin zum weiteren Verfahren angeschlos- sen und seine Anträge teilweise geändert. Er beantragt weiterhin die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids, nicht mehr aber die (reformatori- sche) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er macht insbesondere nicht geltend, die Aufenthaltsbewilligung müsse ihm unbekümmert des ge- änderten Sachverhalts und weiterer Sachverhaltsabklärungen verlängert werden. Insoweit hat er sich unterzogen. Im Übrigen beantragen die Par- teien übereinstimmend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die EG Bern zur weiteren Sachverhaltsab- klärung und Neubeurteilung (vgl. vorne Bst. C). Da es nicht Sache des Ver- waltungsgerichts ist, die weiteren noch erforderlichen Abklärungen zu treffen, um gestützt darauf als erste (und einzige) kantonale Instanz über die Bewilligungsverlängerung zu befinden (Art. 80 Bst. a und b sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 7 Art. 84 Abs. 1 VRPG), ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss den übereinstimmenden Anträgen in der Hauptsache dahin gutzuheissen, dass Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind und die Sa- che zur weiteren Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die EG Bern zurückzuweisen ist. 2.4 Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen, sowie die Beurteilung deren Kostenfolgen fallen in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. 3.1 Bei diesem Prozessausgang ist trotz teilweisen Unterziehens (vgl. vorne E. 2.3) im Kostenpunkt von einem vollständigen Obsiegen des Be- schwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszugehen, da ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzu- nehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (vgl. BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Entsprechend sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (POM) dem Beschwerdeführer seine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstande- nen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.2 Nach zutreffender Auffassung der POM ist für die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hingegen nicht vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, da der angefochtene Ent- scheid (und die ursprüngliche Verfügung), was der Beschwerdeführer nicht mehr bestreitet, aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war. Seine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde erst im Lauf des verwaltungsge- richtlichen Verfahrens diagnostiziert (vgl. vorne E. 2.2). Der vorinstanzliche Kostenschluss ist folglich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 8 3 VRPG) zu bestätigen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2018/33 vom 12.10.2018 E. 3.3.2 [noch nicht rechtskräftig], 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5.2). Der Kostenschluss der POM (Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des ange- fochtenen Entscheids) bleibt demnach unverändert. 4. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Vorausset- zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. Oktober 2017 aufgehoben werden und die Sache zur Fortset- zung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Einwohnergemein- de Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei) zurückge- wiesen wird.

2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah- renskosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerde- führer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikos- ten, bestimmt auf Fr. 1ʹ629.60 (inkl. Auslagen und MWSt), zu erset- zen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.10.2018, Nr. 100.2017.318U, Seite 9

3. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer (mit Eingaben der Polizei- und Militärdirektion und der EG Bern je vom 27.9.2018)

- der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (mit Eingabe des Be- schwerdeführers vom 18.9.2018 und Eingabe der EG Bern vom 27.9.2018)

- der Einwohnergemeinde Bern (mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.9.2018 und Eingabe der Polizei- und Militärdirektion vom 27.9.2018)

- dem Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.